a) Der Verein
führt den Namen: Deutsche Gesellschaft für
Flaggenkunde.
b) Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
a)
Für die Ausgestaltung der Flagge und Zeichen des Vereins ist
die Abbildung gemäß der Anlage 1
maßgeblich.
c) Die Führung der Flagge ist nur den
Mitgliedern des Vereins erlaubt. Über die Verwendung durch
Nichtmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
a) Sitz des Vereins ist Berlin.
a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Dies geschieht durch Forschungen der Vereinsmitglieder auf dem Gebiet der Flaggenkunde (Vexillologie) und benachbarter Wissenschaften. Die Ergebnisse werden auf den regelmäßig durchzuführenden Deutschen Vexillologentagen vorgetragen und diskutiert. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse werden in der vom Verein herausgegebenen Halbjahreszeitschrift zeitnah publiziert.
§
5
Gemeinnützigkeit
§
6
Mitgliedschaft
a)Mitglied des Vereins
kann jede natürliche
Person oder jede juristische Person werden, die seine Zwecke zu
fördern bereit ist.
b) Personen, die sich um die Bestrebungen des
Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen
Mitglieder, brauchen jedoch keine Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
c) Ein Mitgliedsantrag hat schriftlich an den
Vorstand zu erfolgen, dieser entscheidet über seine Annahme.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Bestätigung durch den Vorstand.
d) Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
wirksam, frühestens jedoch vier Kalenderwochen nach Eingang
- durch Ausschluss aus dem Verein.
e) Über den Ausschluss eines Mitgliedes,
das trotz Mahnung mit mehr als der Hälfte des Jahresbeitrages
im Rückstand ist oder den Interessen des Vereins
gröblich zuwiderhandelt, beschließt der Vorstand
nach Anhörung des Betroffenen. Die Anhörung gilt auch
für den Fall als erfolgt, wenn das Mitglied per E-Mail oder
per eingeschrieben Brief zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde und
die Frist zur Anhörung hat verstreichen lassen. Gegen den
Ausschluss kann das betroffene Mitglied nach Zugang des Beschlusses
schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.
a)Von den Mitgliedern werden Beiträge gefordert. Über Höhe und Zahlungsfristen entscheidet die Mitgliederversammlung.
a)
Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand
schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen und mit Angabe
der Tagesordnung einberufen. Außerdem ist eine
Mitgliederversammlung ebenso zu berufen, wenn wenigsten ein Sechstel
der Mitglieder in einem schriftlichen und mit Gründen
versehenen Antrag dies verlangt.
b) Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit
von wenigstens zwölf Mitgliedern.
c) Sie wählt die Vorstandsmitglieder
jeweils mit einfacher Mehrheit, nach einer Stimmengleichheit in
Stichwahl.
d) Sie beschließt über die
Mitgliedsbeiträge, Haushaltsplan, Entlastung des Vorstands,
Ehrenmitgliedschaft, Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
sowie über Ort und Zeit der nächsten
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Satzungsänderung oder eine
Vereinsauflösung bedürfen mindestens drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen.
e) Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes
Mitglied übertragen werden, jedoch nur für die
jeweils bevorstehende Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann nur drei
übertragene Stimmen vertreten.
f)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
a)
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und
dem Schatzmeister, die einzeln vertretungsberechtigt sind (§
26 BGB), und bis zu fünf Beisitzern. Der 2. Vorsitzende ist
zugleich Schriftführer.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im
Amt, bis eine Neuwahl erfolgreich durchgeführt wurde. Scheidet
ein einzeln vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands
während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand
dessen Nachfolger aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder.
c) Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im
Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorsitzenden
schriftlich oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
e) Der Vorstand gibt sich eine
Rahmengeschäftsordnung, die alle laufenden Prozesse
beschreibt. Er ist berechtigt, diese gemäß den
aktuellen Erfordernissen per Vorstandsbeschluss zu ändern.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
a) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Hamburg, den 16. Oktober 2021
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