Erich Dieter Linder / Falko Schmidt
Vorbemerkungen
In den beiden Auflagen der "Deutschen Landkreise"[1] konnte - trotz entsprechender Intentionen - nicht auf Kreisflaggen eingegangen werden. Dies scheiterte am Platzmangel, an wirtschaftlichen Erwägungen und dem Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt keine vollständige Übersicht der Kreisflaggen vorlag.[2]
Die beiden Verfasser haben in den zurückliegenden Monaten Material zu deutschen Kreisflaggen zusammengetragen, das nunmehr im "Flaggenkurier" vorgestellt werden soll.
Nicht mehr notwendig ist dies jedoch für die Bundesländer Brandenburg und Sachsen-Anhalt, wo unser Kollege Erwin Günther mit seinen Vorträgen und Begleitheften vorbildliche Kärrnerarbeit geleistet hat.[3] Thüringen wird durch die soeben erscheinenden Artikel von Hartmut Ulle illustriert.[4]
Über Schleswig-Holsteins Kreisflaggen publizierte Harry D. Schurdel elf im Monatsrhythmus folgende Zeitschriftenartikel im Periodikum "Schleswig-Holstein".[5]
Allen, die an diesem Projekt der "Deutschen Gesellschaft für Flaggenkunde" aktiv mitgewirkt haben, sei unser herzlicher Dank ausgesprochen.
Anlässlich des achten Treffens der deutschen Vexillologen in Bremen und Bremerhaven im Oktober 1999 konnte ein Überblick in Form einer Leinwandpräsentation geboten werden. Die nachfolgenden Ausführungen vervollständigen und aktualisieren ihn.
Der Freistaat Bayern besteht aus 71 Landkreisen und 25 kreisfreien Städten.
Als gesetzliche Grundlagen für die Kreisfahnen sind zu betrachten:
§ die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern,
§ in sinngemäßer Anwendung die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Artikel 4, zuletzt geändert am 26.7.1997 (GVBl. S. 344) und
§ die Gestaltungsrichtlinien der Generaldirektion des Bayerischen Hauptstaatsarchives (= BayHStA).
Als Voraussetzungen für die Annahme einer Kreisflagge muss bereits ein Kreiswappen existieren. Bei Neuannahme oder Änderung von Wappen und Fahne muss das BayHStA zur Beratung herangezogen werden.
Wenn der Stellungnahme des BayHStA nicht Folge geleistet wird, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde, ansonsten reicht der Kreistagsbeschluss aus.
Die Gestaltungsvorschriften besagen zum Grundmuster der Kreisflagge:
§ Es kann einfarbige Fahnen geben. Diesen muss das Wappen aufgelegt werden
§ Es kann zweistreifige Fahnen geben. Diesen kann das Wappen aufgelegt werden.
§ Es kann dreistreifige Fahnen geben. Diesen kann das Wappen aufgelegt werden
Das Wappen kann im Fahnenkopf auf weißem Grund geführt oder unmittelbar der Fahne aufgelegt werden.
Außerdem sind die Streifen immer zueinander gleich breit. Zur besseren Unterscheidung kann eine Wappenfarbe verdoppelt werden.
Als Farbregeln gelten:
§ Die Streifenfarben müssen den Hauptfarben des Wappens entsprechen.
Daraus folgt, dass unheraldische Farben wie Grau und Orange tabu sind.
§ Figurenfarben gehen Feldfarben vor.
§ Unzulässig sind die Farbfolgen Schwarz-Rot-Gold und Weiß-Blau, damit sie nicht mit der oftmals gemeinsam gehissten deutschen bzw. bayerischen Flagge verwechselt werden.
Die Auflegung des Kreiswappens ist dann vorgeschrieben,
§ wenn eine Verwechslungsgefahr mit einer andern bayerischen Kommunalflagge besteht oder
§ wenn benachbarte nichtbayerische Gebiete dieselbe Streifenfolge führen.
Zu den Farbtönen werden in den Genehmigungsakten keinerlei Aussagen vorgenommen. Ebenso wenig werden Abmessungen oder Proportionen für das Verhältnis von Flaggenlänge zur Flaggenbreite bestimmt.
Auch die Führungsart - Hiss- oder Hängefahne - wird nicht festgelegt.
Da in den Genehmigungvorgängen auf Farbtöne, Proportionen und Hissart nicht näher eingegangen wird, wurde im Folgenden ein einheitliches Erscheinungsbild gewählt. Die tatsächlich gehissten Fahnen können davon abweichen.
Als Beispiel für die reale Flaggenführung sei die Fahne des Landkreises Erding illustriert (Aufnahmen: Marcus Schmöger, München). Das Wappen wird in der Fahne in einer etwas schlichteren Schildform geführt als z. B. auf dem Briefkopf.
Tatsächlich gehisste Flagge:
Wappenform auf dem Briefkopf, auf Amtstafeln usw.:
Herangezogen wurden in erster Linie die Registraturakten der Generaldirektion des Bayerisches Hauptstaatsarchiv (BayHStA) mit Stand vom 17. September 1998. Dort ist der gesamte Genehmigungsvorgang dokumentiert, abgeschlossen zumeist durch einen Durchschlag des originalen Genehmigungsschreibens.
Es ist jedoch zu bedenken, dass in den Genehmigungsschreiben die Flaggen zwar beschrieben, aber nicht abgebildet werden, so dass erheblicher Gestaltungsspielraum für die Flaggenhersteller besteht (Farbtöne, Größe des Wappenschildes im Verhältnis zur Tuchgröße usf., siehe die obenstehenden Ausführungen).
Darüber hinaus wurden von September 1999 bis Januar 2000 erneut Anfragen bei den Landkreisen vorgenommen.
Von den 71 bayerischen Landkreisen
§ zeigen 26 eine 2-streifige Flagge,
§ hissen 37 eine 3-streifige Flagge,
§ darf 1 die modifizierte Rautenflagge verwenden,
§ verwenden 5 eine inoffizielle Flagge,
§ führen 2 keine Flagge.
In grafischer Umsetzung bedeutet dies:
Interessante Details gehen aus den Akten zu den Kreisen Coburg und Kulmbach hervor.
Bereits der Altlandkreis Coburg hatte die Absicht gehabt, eine Fahne anzunehmen. Die Gebietsreform von 1972 unterband dies. Der gleichnamige Nachfolgekreis ließ sich am 21.10.1982 eine schwarz-gelb-grüne Streifenfahne mit aufgelegtem Wappen genehmigen (die nachstehende Skizze wurde vom Kreis zur Verfügung gestellt).
In den Jahren 1996/97 gab es dann allerdings aktenkundige Bestrebungen, die Flagge in die Farbfolge Weiß-Schwarz abzuändern. Diese Bemühungen wurden letztendlich eingestellt, ohne dass die genaue Ursache bekannt ist.[7]
Kulmbach ist der einzige bayerische Landkreis, der sich seine nach der Gebietsreform angenommene Flagge ändern ließ. Vom 28.08.1975 bis 21.02.1989 führte der Kreis eine Flagge in den Farben Weiß-Rot-Gelb, seither wird - amtlich genehmigt - die Farbfolge Weiß-Schwarz-Gelb gehisst.
Einzig der Landkreis Straubing-Bogen darf amtlicherseits eine von den Grundregeln abweichende Flagge hissen. Die Begründung laut Genehmigungsakt im BayHStA lautet:
"Die große Bedeutung, die das Gebiet des heutigen Landkreises für die Überlieferung des bekanntesten bayerischen Symboles hat, rechtfertigt es auch, für die Landkreisfahne das Rautentuch zu wählen, dem das Landkreiswappen aufgelegt wird."
Die Kreisfahne, welche für diese Publikation freundlicherweise von unseren Gesprächspartnern im Lichthof des Landratsamtes fotografiert wurde:
Daneben führen fünf bayerische Kreise eine nicht genehmigte Flagge, die bei einigen eine Art Behelfscharakter aufweist. Es sind dies die Landkreise Landshut, Miesbach, Regen, Starnberg und Traunstein.
Der Landkreis Landshut zeigt eine Fahne, die oben und unten weiß-blau geraut und ansonsten weiß ist, wobei sich in der Mitte das Landkreiswappen befindet.[8] Die nachstehende Abbildung basiert auf der vom Kreis bereit gestellten Skizze.
Der Landkreis Miesbach führt seit Anfang 1998 eine Art Behelfsflagge: Bei Bedarf wird die Abbildung des Landkreiswappens auf weißem Fahnentuch verwendet.[9]
Der Landkreis Regen führt eine weiße Hängeflagge, darauf in der Mitte das Kreiswappen.[10]
Der Landkreis Starnberg zeigt, vermutlich schon seit den 50-er Jahren, eine nicht genehmigte Hängeflagge: in der Mitte eines weißen Tuches liegt das Kreiswappen. Es existieren zwei Exemplare dieser Behelfsflagge.[11]
Den Sitzungssaal des Kreistages von Traunstein ziert eine weiß-blau längsgestreifte Hängeflagge, die 1989 angeschafft wurde. Auf der Fahne liegt, nach oben hin verschoben, das Kreiswappen. Es wird oben und unten von orangegelben Spruchbändern begleitet, die mit den Schriftzügen "Landkreis" bzw. "Traunstein" versehen sind.[12]
Das verwendete Fahnenmuster verstößt mit den Schriftbändern und der Farbfolge gegen die Vorgaben des Hauptstaatsarchives und wurde wohl deshalb nicht zur Begutachtung eingereicht.
Keine eigene Flagge konnten die Landkreise Dingolfing-Landau und Lindau (Bodensee) den Verfassern präsentieren.[13]
Erwähnt werden sollte noch, dass manche Kreisfahnen bereits von Vorgängerkreisen vor der Gebietsreform geführt wurden.
Hinweis: Die dargestellten Kreisflaggen wurden alle als Hängeflaggen in einheitlichen Proportionen wiedergegeben. Sie können aber auch als Hissflaggen und in anderen Proportionen vorkommen.
Das Copyright für alle Flaggenabbildungen liegt bei Erich Dieter Linder, München (c) 2000.
Landkreis | Datum | Fahnenbeschreibung | Flaggenabbildung |
Aichach-Friedberg |
10.12.1975 |
grün-gelb mit oder ohne Wappen[14] | |
Altötting | 02.02.1983 | gelb-blau-weiß mit Wappen | |
Amberg-Sulzbach | 17.07.1979 | rot-gelb mit Wappen | |
Ansbach | 24.07.1979 | weiß-rot mit oder ohne Wappen | |
Aschaffenburg | 14.11.1974 |
rot-weiß-blau mit Wappen |
|
Augsburg | 15.05.1975 |
rot-gelb mit Wappen |
|
Bad Kissingen | 29.05.1973 |
rot-weiß-schwarz mit Wappen |
|
Bad Tölz-Wolfratshausen | 19.05.1980 | weiß-blau-gelb mit oder ohne Wappen | |
Bamberg | 28.05.1973 |
schwarz-gelb mit oder ohne Wappen |
|
Bayreuth | 21.02.1974 | rot-weiß mit oder ohne Wappen | |
Berchtesgadener Land | 19.12.1973 | blau-weiß-blau mit oder ohne Wappen | |
Cham | 09.12.1975 | rot-weiß-blau mit Wappen | |
Coburg | 21.10.1982 | schwarz-gelb-grün mit Wappen | |
Dachau | 15.07.1976 | weiß-rot-weiß mit oder ohne Wappen | |
Deggendorf | 20.08.1986 | gelb-grün mit Wappen | |
Dillingen a. d. Donau | 19.10.1973 | gelb-blau-gelb mit oder ohne Wappen | |
Dingolfing-Landau | Keine Flagge | - | |
Donau-Ries | 27.04.1977 | schwarz-gelb mit Wappen | |
Ebersberg | 12.02.1986 | grün-weiß mit Wappen | |
Eichstätt | 22.11.1974 | weiß-rot-gelb mit oder ohne Wappen | |
Erding | 31.10.1972 | weiß-rot-gelb mit oder ohne Wappen | |
Erlangen-Höchstadt | 19.08.1976 | schwarz-gelb-blau mit oder ohne Wappen | |
Forchheim | 07.03.1974 |
rot-gelb mit Wappen |
|
Freising | 14.08.1979 | weiß-rot-gelb (mit oder ohne Wappen, im Genehmigungsverfahren jedoch nicht festgelegt) | |
Freyung-Grafenau | 09.08.1977 | rot-weiß mit Wappen | |
Fürstenfeldbruck | 11.11.1976 | weiß-grün mit oder ohne Wappen | |
Fürth | 30.07.1987 | rot-weiß mit Wappen | |
Garmisch-Partenkirchen | 20.11.1972 | weiß-rot-gelb mit oder ohne Wappen | |
Günzburg | 19.04.1973 |
rot-gelb-rot mit oder ohne Wappen |
|
Haßberge | 01.08.1974 | rot-gelb-grün mit oder ohne Wappen | |
Hof | 23.05.1997 |
weiß-schwarz mit oder ohne Wappen |
|
Kelheim | 31.10.1975 |
blau-weiß-blau mit oder ohne Wappen |
|
Kitzingen | 16.08.1976 | weiß-rot mit Wappen | |
Kronach | 07.11.1978 |
gelb-blau mit oder ohne Wappen |
|
Kulmbach | 21.02.1989 | weiß-schwarz-gelb mit oder ohne Wappen |
Kulmbach 1975 / Kulmbach 1989 |
Landsberg a. Lech | 03.10.1972 |
gelb-rot mit oder ohne Wappen |
|
Landshut | Inoffiziell | "Die Fahne ist oben und unten weiß-blau geraut und ansonsten weiß, wobei sich in der Mitte unser Landkreiswappen befindet." | |
Lichtenfels | 15.07.1977 |
schwarz-gelb-blau mit oder ohne Wappen |
|
Lindau (Bodensee) | Keine Flagge | - | |
Main-Spessart | 16.12.1974 |
weiß-rot-gelb mit oder ohne Wappen |
|
Miesbach | Inoffiziell | "Bei Bedarf wird die Abbildung des Landkreiswappens auf weißem Fahnentuch verwendet." | |
Miltenberg | 25.05.1977 | rot-weiß-blau mit Wappen | |
Mühldorf a. Inn | 22.10.1981 |
gelb-schwarz mit Wappen |
|
München | 04.07.1974 | blau-weiß-blau mit oder ohne Wappen | |
Neu-Ulm | 07.01.1975 | gelb-rot-weiß mit oder ohne Wappen | |
Neuburg-Schrobenhausen | 12.06.1974 | schwarz-gelb mit Wappen | |
Neumarkt i. d. OPf. | 08.10.1974 | gelb-rot mit oder ohne Wappen | |
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim | 24.02.1982 | blau-weiß-schwarz mit Wappen | |
Neustadt a. d. Waldnaab | 21.06.1983 | gelb-blau-gelb mit Wappen | |
Nürnberger Land | 11.01.1988 | weiß-rot mit Wappen | |
Oberallgäu | 08.01.1974 | weiß-rot mit Wappen | |
Ostallgäu | 08.10.1974 | rot-weiß-blau mit Wappen | |
Passau | 17.09.1991 | rot-weiß-blau mit Wappen | |
Pfaffenhofen a. d. Ilm | 04.07.1974 | gelb-grün mit oder ohne Wappen | |
Regen | Inoffiziell | Weiße Hängeflagge mit dem Kreiswappen in der Mitte | |
Regensburg | 26.09.1972 | weiß-blau-weiß mit Wappen | |
Rhön-Grabfeld | 17.08.1976 | rot-weiß-grün mit Wappen | |
Rosenheim | 27.08.1976 | rot-gelb-blau mit Wappen | |
Roth | 13.09.1984 | rot-gelb mit Wappen | |
Rottal-Inn | 19.10.1973 | rot-gelb-blau mit Wappen | |
Schwandorf | 13.12.1974 | rot-weiß-blau mit oder ohne Wappen | |
Schweinfurt | 06.04.1988 | schwarz-gelb-rot mit Wappen | |
Starnberg | Inoffiziell | In der Mitte eines weißen Tuches das Kreiswappen | |
Straubing-Bogen | 08.04.1974 | "Die Fahne zeigt weiß-blaue Rauten. Im Kopf der Fahne ist auf weißem Grund das Landkreiswappen zu führen." | |
Tirschenreuth | 20.11.1978 | rot-gelb-blau mit oder ohne Wappen | |
Traunstein | Inoffiziell | Weiß-[dunkel]blau längsgestreift, Wappen etwas nach oben versetzt in der Mitte aufgelegt, darüber und darunter orangebraune Schriftbänder mit der Frakturschrift "Landkreis" bzw. "Traunstein". | |
Unterallgäu | 12.09.1974 | blau-gelb-blau mit oder ohne Wappen | |
Weilheim-Schongau | 21.05.1974 | schwarz-gelb-blau mit Wappen | |
Weißenburg-Gunzenhausen | 02.08.1977 | gelb-schwarz mit oder ohne Wappen | |
Wunsiedel i. Fichtelgebirge | 06.02.1975 | rot-gelb mit Wappen | |
Würzburg | 13.12.1974 | weiß-schwarz-gelb mit oder ohne Wappen |
[1] Linder, Erich Dieter, und Olzog, Günter (Hg.): Die deutschen Landkreise. Wappen, Geschichte, Struktur, Günter Olzog Verlag, München 1986 [1. Auflage].- Linder, Erich Dieter, und Olzog, Günter (Hg.): Die deutschen Landkreise. Wappen, Geschichte, Struktur, Battenberg Verlag, Augsburg 1996, 2. Auflage.
[2] Einen Überblick bot zumindest, einschließlich der geltenden Regelungen in den damaligen Bundesländern, folgender Aufsatz: Linder, Erich Dieter: German Landkreise Emblems, in: The Flag Bulletin, XXXIV:1, No. 162 (July-August 1995), S. 2-23.
[3] Günther, Erwin: Wappen und Flaggen der Stadt- und Landkreise Brandenburgs und der ehemaligen Grenzmark Posen-Westpreußen. Präsentation zum 7. Deutschen Vexillologentreffen am 10. Oktober 1997 in Erfurt, [Selbstverlag], Limbach-Oberfrohna 1998.- Günther, Erwin: Wappen und Flaggen der Stadt- und Landkreise Sachsen-Anhalts, der ehemaligen Provinz Sachsen und des Landes Anhalt. Präsentation zum 5. Deutschen Vexillologentreffen am 12. Oktober 1996 in Ansbach, [Selbstverlag], Limbach-Oberfrohna 1996.
[4] Ulle, Hartmut: Die Flaggen der Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaates Thüringen, Teil 1, in: Der Flaggenkurier. Zeitschrift der Deutschen Gesellschaft für Flaggenkunde, Nr. 10 (Dezember 1999), S. 31-35.
[5] Schurdel, Harry D[ieter]: Die Hoheitszeichen des Kreises [N. N.]. Wappen, Flagge, Siegel, in: Schleswig-Holstein 1984, Heft 2-11, Husum Druck- und Verlagsgesellschaft, Husum 1984.
[7] Akten im BayHstA und E-Mail des Landkreises Coburg vom 12.10.1999.
[8] Der Landkreis Landshut teilte in zwei E-Mails vom 20. bzw. 24.09.1999 mit:
"Unsere Landkreisfahne (nicht Flagge) wurde nicht genehmigt, da laut unseren Kenntnissen die Fahne nicht genehmigt werden muss. Unser Landkreiswappen jedoch wurde, wie Ihnen bereits mitgeteilt, 1960 genehmigt, und der Kreistag des Landkreises Landshut hat am 20.11.1972 (aufgrund Gebietsreform!) beschlossen, das bisherige Wappen des ehemaligen Landkreises Landshut unverändert als Wappen des neuen Großlandkreises Landshut zu übernehmen."
[9] E-Mails des Landkreises Miesbach vom 21.09. und 27.10.1999, einschließlich einer Flaggenskizze.
[10] Telefonat mit dem Landratsamt vom 26.10.1999. Unsere Abbildung wurde nach diesen mündlichen Aussagen gestaltet.
[11] Diverse E-Mails und Telefonate mit dem Landkreis Starnberg im September und Oktober 1999. Eine Abbildung wurde nicht zur Verfügung gestellt.
[12] Telefonate bzw. Schreiben vom Oktober und November 1999. Der Kreis stellte den Autoren zwei Dias zur Verfügung.
[13] Lindau (Bodensee) antwortete auf unsere Anfrage unmissverständlich, dass keine Flagge geführt werde (E-Mail des Kreises vom 20.09.1999 an Dieter Linder).- Dagegen behaupteten die Gesprächspartner in Dingolfing-Landau, dass selbstverständlich eine Kreisflagge existiere. Sie waren aber nicht in der Lage oder Willens, eine Abbildung oder wenigstens Beschreibung zur Verfügung zu stellen (Telefonat vom 26.10.1999, danach E-Mail bzw. Brief des Landkreises vom 26. und 27.01.2000 an Dieter Linder).
[14] In den Genehmigungsakten wird zwischen zwingender und möglicher Auflegung des Wappens unterschieden, wobei unterschiedliche Formulierungen verwendet werden. Beispiele: "der Fahne kann das Wappen aufgelegt werden" bei optionaler bzw. "der Fahne ist das Wappen aufzulegen", "der Fahne soll das Wappen aufgelegt werden" oder "der Fahne muss das Wappen aufgelegt werden" bei zwingender Wappenauflage. Darauf basieren die nachfolgenden Fahnenbeschreibungen.
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23. April 2003
DL/MEVS