Beflaggungstage in Deutschland

(Stand 2000)

Der " Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes" vom 10. Juli 1991 benennt als regelmäßige allgemeine Beflaggungstage, an denen ohne besondere Anordnung zu flaggen ist, folgende Tage :

Beflaggungen an anderen Tagen (z.B. Tag des Wahl des Bundespräsidenten oder Trauerbeflaggung aus Anlass des Ablebens eines ausländischen Staatsoberhauptes) bedürfen einer separaten Anordnung, die in der Regel durch den Bundesminister des Innern erfolgt.
Die Beflaggungsanordnung aus regionalen nichtpolitischen Anlässen ist ebenfalls im Erlass der Bundesregierung ausführlich für die einzelnen Bundesländer geregelt.

Die regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstage der Bundesländer wurden nach Auskunft der Innenministerien, Senatskanzleien etc. jeweils wie folgt angegeben:

Baden-Württemberg: Ausschließliche Anwendung des Bundeserlasses. Es gibt keine weiteren festgelegten Beflaggungstage.

Bayern: Neben den Beflaggungstagen des Bundes
wird am " Jahrestag des Volksentscheids über die Annahme der Verfassung" am 1. Dezember geflaggt.

Berlin: Die Beflaggungstage sind in der "Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge (Beflaggungsverordnung)" vom 21 Juni 1972 geregelt.
Neben den Beflaggungstagen des Bundes wird zudem an folgenden Tagen ohne besondere Anordnung geflaggt:
Tag der Heimat (zweiter Sonntag im September),
Tag der Wahl des Bundespräsidenten,
Tag der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin.

Brandenburg: Der "Erlass über die Beflaggung der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts" vom 10. Juni 1996 ist überwiegend identisch mit dem des Bundes. Es wird jedoch ohne besondere Anordnung zusätzlich
am Tag der Heimat (2. Sonntag im September) geflaggt.

Bremen: Die Beflaggungstage sind in der "Bekanntmachung der Beflaggung öffentlicher Gebäude" vom 15. März 1979 geregelt. Die Beflaggungstage sind nahezu identisch mit denen des Bundes. Die Bekanntmachung enthält jedoch nicht die Wahltage zum Bundestag oder Europäischen Parlament. .

Hamburg: Die Beflaggungstage sind in der "Bekanntmachung der Anordnung über Wappen und Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg" vom 21. Juni 1982 geregelt (zuletzt geändert am 21. Februar 1996).
Neben den Beflaggungstagen des Bundes wird regelmäßig ohne besondere Anordnung auch an folgenden Tagen geflaggt:
Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar ) -halbmast-,
Überseetag (7. Mai),
Tag der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft.
Die staatlichen Flaggenmasten auf dem Rathausmarkt und das Rathaus sind ohne besondere Anordnung außerdem am Neujahrstag zu beflaggen.

Hessen: Die Beflaggungstage sind im "Erlass über die Beflaggung öffentlicher Gebäude" vom 27. April 1993 geregelt.
Neben den Beflaggungstagen des Bundes
wird am " Tag der Heimat" (zweiter Sonntag im September) ohne besondere Anordnung geflaggt.
Bezüglich der Beflaggung bei Wahltagen wurde in Abweichung vom Bundeserlass folgende umfassende Formulierung gewählt:
" Tag allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen)".

Mecklenburg-Vorpommern: In der "Verordnung zur Bestimmung der regelmäßigen Beflaggungstage" vom 19. November 1991 werden die Beflaggungstage des Bundes genannt, jedoch ohne die Wahltage zum Europäischen Parlament und zum Bundestag.

Niedersachsen: Die "Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Bauten" vom 08. Mai 1991 ist nahezu identisch mit dem Bundeserlass.
Am 1. Mai wird mit der regelmäßigen Flaggenhissung neben dem Tag der Arbeit auch das Inkrafttreten der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gefeiert.
Bezüglich der Beflaggung bei Wahltagen besteht die gleiche Formulierung wie im Lande Hessen.

Nordrhein-Westfalen: In der für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984
wird neben den Beflaggungstages des Bundes der 27. Januar als Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus genannt.
Der 1. Mai wird als "Tag des Friedens und der Völkerversöhnung" bezeichnet.

Rheinland-Pfalz: Die "Landesverordnung über die Beflaggung der Dienstgebäude" vom 10. Mai 1950 (zuletzt geändert am 25. Mai 1993)
gibt neben den Beflaggungstagen des Bundes den 18. Mai als "Tag des Inkrafttretens der Landesverfassung" als regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstag an.

Saarland: In der "Beflaggungsanordnung" des Ministeriums des Innern vom 06. Februar 1992 wurden die Wahltage des Bundeserlasses nicht mit aufgenommen.
Es wird jedoch regelmäßig ohne besondere Anordnung am 23. Oktober (Jahrestag der Saarabstimmung 1955) geflaggt.

Sachsen: In der "Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beflaggung der Dienstgebäude" vom 03. April 1992 wird nur auf die Beflaggungsverordnung des Bundes Bezug genommen. Es gibt keine landeseigenen Beflaggungstage.

Sachsen-Anhalt: Es gibt noch keine allgemeine Beflaggungsverordnung. Die Beflaggung der Dienstgebäude wird derzeit jährlich jeweils per Runderlass geregelt, wobei sich die dort genannten Beflaggungstage am Bundeserlass orientieren, jedoch ohne Wahltage.
Es wird zusätzlich an folgenden Tagen geflaggt:
Tag der Ausfertigung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ( 16. Juli )
Tag der Heimat (zweiter Sonntag im September).

Schleswig-Holstein: Die Bekanntmachung des Innenministers über die "Beflaggung der Dienstgebäude" vom 12. Januar 1993 nennt neben den Beflaggungstagen des Bundes explizit die jeweiligen Wahltage jedoch auch ohne die Wahl des Bundespräsidenten.
Für die Dauer die Kieler Woche sind die Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Kiel zu beflaggen.

Thüringen: Die "Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude" vom 11. Mai 1993 entspricht dem Bundeserlass.

 

Die Dienstgebäude der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland werden täglich beflaggt, wenn dies ortsüblich ist (Runderlass des Auswärtigen Amtes über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes im Ausland vom 22. Mai 1991).
Wenn nicht täglich beflaggt wird, ist an den regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen des Bundes zu flaggen.
Zudem ist am Nationalfeiertag des Gastlandes zu flaggen.

In der Regel ist in den jeweiligen Beflaggungsanordnungen auch die Art der Beflaggung geregelt. Hier orientieren sich die Verordnungen der Länder ebenfalls am Erlass der Bundesregierung. So wird z. B. gesagt, dass die Beflaggung bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7.00 Uhr morgens, beginnt und bei Sonnenuntergang endet. In Rheinland-Pfalz beginnt die Beflaggung erst um 8.00 Uhr, in Bremen grundsätzlich bei Sonnenaufgang. Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage, so sind die Flaggen bei Sonnenuntergang einzuholen und am Morgen wieder zu hissen. Bei besonderen Anlässen können die Flaggen auch nach Sonnenuntergang gesetzt bleiben, wenn und solange sie angestrahlt werden.

Stand 2000


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