Jürgen Rimann

Flaggenführung an Dienstkraftfahrzeugen
in Ostdeutschland von 1945 - 1952 (2)

 

Brandenburg

Durch die Oder-Neiße-Linie verlor die Provinz Brandenburg rund 30 % ihres Territoriums. Aus dem verbliebenen Gebiet wurde die "Provinz Mark Brandenburg" gebildet, die nach rechtlicher Auflösung Preußens im Februar 1947 "Land Brandenburg" hieß.

Bis 1945 waren Brandenburgs Farben rot-weiß, das Wappen zeigte den roten brandenburgischen Adler auf weißem Grund.

Am 24. Oktober1945 beschloss das Präsidium der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg: "Die Farben der Provinz sind rot und weiß in der ZusammenstellungRot-Weiß-Rot"[1]. "Die Landesfarben sind rot-weiß-rot" legte auch die Verfassung für die Mark Brandenburg vom 6. Februar 1947[2] fest.

Am 16. November 1945 beschloss das Präsidium ein neues Wappen: Rot-weiß-rot, im weißen Querbalken eine Eiche vor einer aufgehenden Sonne, im oberen roten Feld ein Schild in den Farben der Stadt Brandenburg (Blau-Weiß-Grün), im unteren die Zahl 1945 [3].

Es wurden Flaggen an Kraftwagen geführt; eine offizielle Regelung ist dem Verfasser jedoch nicht bekannt. Jedenfalls werden mit einem Schreiben der Provinzialverwaltung - Abteilung Inneres -Geschäftsz. I.1040 / 2.4 vom 13. April 1946 [4] die Oberlandräte, Landräte und Oberbürgermeister "ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Herr Präsident und der Herr Erste Vizepräsident eine Doppelstandarte, die  Herren Vizepräsidenten Standarten an ihrem Kraftfahrzeug führen dürfen. Die Herren Ministerialdirektoren der Hauptverwaltung, die Herren Oberlandräte, Landräte und Oberbürgermeister dürfen dagegen Wimpel an ihren Kraftwagen in Bedarfsfalle anbringen lassen. Alle übrigen Mitarbeiter führen weder eine Standarte noch einen Wimpel am Kraftwagen. Die Standarten und Wimpel sind in den neuen Farben der Provinz Mark Brandenburg rot-weiß-rot (2:1:2) anzufertigen und können wie bei der Dienstflagge das neue Wappen der Provinz zeigen."

Einem Schreiben des Präsidenten der Provinzialverwaltung - Geschz.:IX/3 - 12.6.46 - vom 21. Juni 1946 [5] über die Grußpflicht der Polizeibeamten gegenüber Personen in Kraftfahrzeugen mit Standarten und Wimpeln lässt sich folgende Flaggenführung an Dienstkraftwagen entnehmen:

Auf den Standarten ist die Aufschrift "Präsident / der / Provinz Brandenburg" später "Präsident / des / LandesBrandenburg" in gelb aufgestickt. Das Wort "der" bzw."des" steht im weißen Streifen. Die Schrift ist "Antiqua"[6]. Ein Augenzeuge berichtet, dass das Wappen in der Standarte des Präsidenten"dürftig gestickt" ist [7].

Für die Führung des Wimpels gibt es einen Bildbeleg [8]. Es muss sich um den Wimpel eines Landrats bzw. Oberbürgermeisters handeln. Unter dem Wappen ist ein Schriftband auszumachen, eine Inschrift jedoch nicht zu erkennen.

Durch den Runderlass Nr. 87/I "Führung von Standarten und Wimpeln" des Ministers des Inneren vom 10. Januar 1949 [9] wird in Abänderung des oben zitierten Rundschreibens vom 13.April 1946 die Berechtigung zur Führung von Flaggen stark eingeschränkt: Es dürfen noch führen:

Andere Personen sind zur Führung von Standarten und Wimpeln nicht (mehr) berechtigt.

 

Sachsen

Sachsen war neben Bayern und Mecklenburg das einzige deutsche Land, das nach Kriegsende territorial so weiterbestand wie vorher, von ganz geringen Veränderungen, bedingt durch die Oder-Neiße-Linie, abgesehen.

Sowar es klar, dass die schon am 2. September 1945 von der Landesverwaltung Sachsen erlassene Verordnung über die Führung des Landeswappens [10] das alte sächsischeWappen einführte .

Die Landesfarben wurden nicht  - auch nicht in derVerfassungvon 1947 - geregelt sondern es wurden einfach die alten Farben Weiß-Grün, auch als Flaggen, weitergeführt.

Der erste Hinweis auf eine Flaggenführung an Dienstkraftwagen stammt aus der im Abschnitt "Sachsen-Anhalt" (s.o.) angeführten Aufstellung der Landesverwaltung Brandenburg.

Danach führten am 8. April 1946:

Am 4. Mai erging eine Bekanntmachung, dass "jedes Kraftfahrzeug, das zur Führung einer Standarte oder eines Wimpels mit dem Landeswappen berechtigt ist, mit einem Ausweis der Landesverwaltung .... versehen sein muss." Die Polizei wurde angewiesen, Kontrollen vorzunehmen und unberechtigterweise geführte Standarten und Wimpel einzuziehen[11].

Diese Verordnung wurde am 29. September 1947[12] neu gefaßt, ohne jedoch die Berechtigten einzeln aufzuführen und ohne etwas über die Form, Zeichnung oder Größe der Autoflaggen etwas auszusagen. Neu ist, dass auch das Führen von Standarten und Wimpeln  nur in den Landesfarben Weiß-Grün (ohne Wappen) untersagt wird. Aus einem Schreiben aus dem Jahre1948 [13] geht hervor wie die Kraftwagenflaggen aussahen:

Später (1949) soll es noch eine rechteckige, grün eingefasste weiße Flagge mit Landeswappen[14] fürdie Minister gegeben haben.

Interessant ist,dass der damalige Ministerpräsident von Sachsen (1947-52), Max Seydewitz, in einem Schreiben von 1983 [15] angab, niemals eine Standarte am Auto geführt zu haben.

 

Thüringen

Schon am 1. Juli 1944 war Thüringen um den preußischen Regierungsbezirk Erfurt und den Kreis Schmalkalden der preußischen Provinz Hessen-Nassau vergrößert und auch arrondiert worden. In diesem Umfang kam Thüringen 1945 unter amerikanische und am 14. Juli 1945 unter sowjetische Militärverwaltung.

Im Gesetz über das Wappen und die Landesfarben des Landes Thüringen vom 13. August 1945[16] heißt es: "Das Wappen ... bildet ein aufrecht stehender Löwe auf rotem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen." Bemerkenswert ist, dass über die Tingierung des Löwen nichts gesagt wird. In der Urzeichnung war der Löwe gold [17].

Die Sowjetische Militäradministration für Thüringen setzte Mitte Juli Rudolf Paul als Präsidenten  ein, der "als erste Amtshandlung für seinen Dienstwagen einen Stander verlangte,..."[18].

Die erste Rechtsverordnung über die Kennzeichnung von Dienstkraftwagen erging am 1.Februar 1946[19]. Danach führte:

Anderen Dienststellen konnte die Führung eines Wimpels, wie den Landesdirektoren usw., gestattet werden. Nach der Rechtsverordnung vom 3. Mai 1946[20] durften diese letzteren Wimpel kein Wappen tragen.

Wiederum neu gefasst wurden die Bestimmungen im Januar 1947 [21]:
Danach führten die Mitglieder der Regierung des Landes Thüringen eine Standarte auf dem linken vorderen Kotflügel in den thüringischen Landesfarben mit dem thüringischen Landeswappen (Größe 35 x 22 cm) und der Ministerpräsident außerdem auf dem rechten Kotflügel eine rote Standarte mit deutscher und russischer Aufschrift: "Der Ministerpräsident". Anderen Dienststellen konnte die Führung eines Wimpels (Höhe: 27 cm, Seitenlänge: 43 cm) in den thüringischen Landesfarben mit dem thüringischen Landeswappen gestattet werden. Jede andere Führung von Flaggen an Kraftwagen wurde verboten.

Nach einer weiteren Bestimmung vom Juli 1947 [22] durfte auch der Präsident des Landtages die Standarte in den thüringischen Landesfarben mit dem thüringischen Landeswappen sowie eine rote Standarte mit deutscher und russischer Aufschrift: "Der Präsident des Landtages" führen.

Die letzte, im Jahre 1949 erfolgte Regelung hinsichtlich der Flaggenführung an Dienstkraftwagen erinnert an die entsprechende Regelung in Mecklenburg aus dem gleichen Jahr.[23]

Nur der Präsident und der 1. Vizepräsident des Thüringer Landtages, der Ministerpräsident und die Minister durften Standarten führen. Allen anderen war die Führung von jeglichen Flaggen am Auto verboten.


[1] Zitiert nach einem Schreiben des Staatsarchivs Potsdam an Jiri Tenora vom 9. Juni 1983.

[2] Gesetz-und Verordnungsblatt der Provinzregierung Mark Brandenburg, Teil 1 (1947) S. 5.

[3] Zitiert nach Schreiben Anm. 13.

[4] Brandenburgisches Landeshauptarchiv, Ld.Br.Rep. 203 Nr. 244.

[5] dasselbe, Ld.Br.Rep. 203 Nr. 244; Bl. 141 RS.

[6] Zitiert nach Mattern a.a.O, S. 87.

[7] Schreiben an Karl Fachinger (Sammlung Fachinger).

[8] Sender Freies Berlin: Der Augenzeuge 1947. 1991.

[9] Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg (1949), S. 36.

[10] Amtliche Nachrichten (1945), S. 32.

[11] Zitiert nach Mattern a.a.O., S. 93.

[12] Bekanntmachung über das Führen von Standarten und Wimpeln an Kraftwagen (Amtliche Nachrichten (1947), S. 47).

[13] Schreiben des Sächsischen Landeshauptarchiv Dresden, Tagebuch-Nr. B. 292/48 vom 6. Dezember 1948 an Karl Fachinger (Sammlung Fachinger).

[14] Harmignies, Roger: Saxe 1945 - 1952. In: Vexillinfo: Vexillologisch informatieblad v.d.vzw. Societas Vexillologica Belgica (1987) Nr. 87, S. 46. Harmignies zitiert Informationen von Neubecker, u.a. ein Schreiben vom 5. April 1949.

[15] Schreiben von Max Seydewitz vom 16. August 1983 an Jirí Tenora.

[16] Regierungsblatt für das Land Thüringen (1945), Nr. 3, S. 5.

[17] Heß, Peter: Das Thüringer Landeswappen. 3. überarb. Aufl. Erfurt 1993 (Thüringen: Blätter zur Landeskunde / Hrsg: Landeszentrale für politische Bildung Thüringen).

[18] ebenda.

[19] Regierungsblatt für das Land Thüringen (1946), Nr. 5, S. 30.

[20] Regierungsblatt für das Land Thüringen (1946), Nr. 14, S. 70.

[21] Verordnung über die Kennzeichnung von Dienstkraftwagen vom 20. Januar 1947 (Regierungsblatt für das Land Thüringen (1947) S. 23).

[22] Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Dienstkraftwagen vom 20. Januar 1947 (Ges.-S. S. 23) vom 7. Juli 1947 (Regierungsblatt für das Land Thüringen, I, (1947), S. 65).

[23] Siehe Rimann: "Flaggenführung an Dienstkraftfahrzeugen in Ostdeutschland von 1945 -1952, 1. Teil in "Der Flaggenkurier ", Nr.3, S. 25.


Zurück zur Hauptseite Zurück zu "Veröffentlichungen" Zurück zum Seitenanfang